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ZPO § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

ZPO § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

[ Auszug: (1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten ... ]